“Jeder Mensch hat die Pflicht, das zu tun was er am besten kann” (Plato)

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AGB für Personalverleih und Vermittlung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Chauffeurdienste

 

 

  1. Das von der Firma Heino Peter Chauffeurdienste. (im folgenden kurz Überlasser) zur Verfügung gestellte Personal wird den zu erwartenden Anforderungen entsprechend ausgewählt. Der Überlasser nimmt bei Beginn des Beschäftigungsverhältnis zwischen Überlasser und dem zur Verfügung gestellten Personal eine Prüfung der Arbeitspapiere vor. Ungeachtet dieser Prüfung obliegt dem Beschäftiger die Verpflichtung, das zur Verfügung gestellte Personal bei Beginn des Einsatzes im Beschäftigerbetrieb auf dessen Eignung bzw. auf das Vorliegen der für die beabsichtigte Tätigkeit notwendigen Arbeitspapiere hin zu überprüfen.
     
  2. Das zur Verfügung gestellte Personal unterliegt den Weisungen des Beschäftigers. Weisungen die gegen die guten Sitten sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, dürfen vom Beschäftiger nicht erteilt werden. Für die Dauer der Beschäftigung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Für den Fall, daß der Überlasser aufgrund von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, von welcher Seite auch immer, zur Haftung herangezogen wird bzw. verwaltungs(straf)rechtlich belangt wird, verpflichtet sich der Beschäftiger, diesen schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, daß das zur Verfügung gestellte Personal verwaltungs(straf)rechtlich belangt wird, da für durchgeführte Fahraufträge behördliche Genehmigungen, insbesondere Ökopunkte fehlen oder das zur Verfügung gestellte Fahrzeug Mängel im kraftfahrrechtlichen Sinn aufweist, verpflichtet sich der Beschäftiger dieses schad- und klaglos zu halten. Überdies ist der Überlasser für den Fall der Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, verwaltungs(straf)rechtlichen Regelungen sowie Zahlungsverzug durch den Beschäftiger berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
     
  3. Der Beschäftiger ist verpflichtet, dem zur Verfügung gestellten Personal ein verkehrs-, betriebsicheres und betriebsbereites Fahrzeug sowie sämtliche für die jeweilige Fahrt erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
     
  4. Das zur Verfügung gestellte Personal wird grundsätzlich für eine bestimmte Dauer überlassen. Im Falle einer unbestimmten Dauer der Überlassung ist sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich aufzukündigen. Die Kündigungsfrist des Beschäftigers verlängert sich bei einer Beschäftigungsdauer ab sechs Monaten auf zwei Wochen, ab einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr auf einen Monat. Im Falle einer verspäteten Mitteilung ist der Beschäftiger verpflichtet, das vereinbarte Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem bei ordnungsgemäßer Anzeige der Beendigung das Beschäftigungsverhältnis beendet werden könnte.
     
  5. Die Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Tarif zuzüglich der vereinbarten Spesen und Zulagen. Gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Änderungen nach Abschluß des Vertrages, die zu einer Erhöhung der Personalkosten des Überlassers führen, können ab Zeitpunkt des Wirksamwerdens für den Überlasser an den Beschäftiger weiterverrechnet werden. Bei einem Arbeitseinsatz von weniger als einer Woche erfolgt die Abrechnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, ansonsten erfolgt die Abrechnung wöchentlich. Das Entgelt ist mit Erhalt der Abrechnung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt ein Zinssatz von 3,2% per Monat als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des vereinbarten Ausmaßes der Beschäftigung des Personals, auch wenn aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich lediglich eine Beschäftigung im geringeren Ausmaß erfolgt. Im Falle einer Beschäftigung, die das vereinbarte Ausmaß übersteigt, erfolgt die Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Beschäftigung.
     
  6. Das zur Verfügung gestellte Personal ist nicht berechtigt, Zahlungen aus diesem Vertrag in Empfang zu nehmen.
     
  7. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, zur Verfügung gestelltes Personal innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb des Überlasser zu beschäftigen. Eine unzulässige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, daß mit dem Unternehmen des Beschäftigers in einem organisatorischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Naheverhältnis steht. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-- vereinbart. Sofern ein Mitarbeiter des Überlassers ununterbrochen zumindest sechs Monate beim Beschäftiger beschäftigt war, fällt keine Konventionalstrafe an.
     
  8. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen des Überlassers aufzurechnen.
     
  9. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch den Überlasser bzw. durch das zur Verfügung gestellte Personal dem Beschäftiger sowie Dritten zugefügt werden. Insbesondere haftet der Überlasser nicht für Schäden, die dem Beschäftiger aufgrund der Nichteinhaltung der Vertragsdauer durch das zur Verfügung gestellte Personal bzw. den Überlasser entstehen. Der Beschäftiger verzichtet auf jegliche Gewährleistung gegenüber dem Überlasser hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals.
     
  10. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie für sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser aus zukünftigen Verträgen entstehen, wird ausdrücklich die ausschließliche Anwendung Österreichischen Rechtes sowie der Gerichtsstand Feldkirch vereinbart.
  11. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

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